Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fink-Wuest Kommunikation GmbH

Stand: Januar 2022

 1 Allgemeines / Geltungsbereich

 1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) sind wesentlicher Bestandteil jedes Vertrages zwischen der Fink-Wuest Kommunikation GmbH, Steinsdorfstraße 6, 80538 München (nachfolgend auch „wir“ oder „uns“ genannt) und Ihnen, soweit nicht im Einzelnen Abweichendes vereinbart ist. Vertragsgrundlage ist der von uns mit Ihnen zustande gekommene Vertrag, welcher im Folgenden als Vereinbarung bezeichnet wird. Für die vertragliche Vereinbarung gelten diese AGB ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen sowie sonstige Regelungen, die in diesen AGB nicht enthalten sind, finden nur Anwendung, wenn wir ausdrücklich schriftlich zustimmen oder eine abweichende rahmenvertragliche Regelung vorliegt.

1.2 Gegenstand der Vereinbarung ist die jeweils dieser zugrunde liegende Leistung (vgl. hierzu nachfolgend unter Ziff. 2). 

 2  Leistungen

2.1 Der von uns zu erbringende Leistungsumfang ergibt sich grundsätzlich aus der jeweiligen Vereinbarung. Wir erbringen unsere Leistungen mit der erforderlichen Sorgfalt. Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, stellen unsere Leistungen Dienstleistungen dar und wir schulden Ihnen kein Werk. Die ordnungsgemäße Erbringung unserer Leistungen hängt von erforderlichen Angaben und Mitwirkungen Ihrerseits ab (siehe auch Ziff. 7 unten). Sofern diese Mitwirkungen und Angaben nicht oder nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erfolgen, haften wir nicht für daraus resultierende Mängel der Leistungserbringung. Unsere Leistungen stellen keine Rechts- oder Wirtschaftsberatung dar. Insofern übernehmen wir auch keine Prüfung, ob die Ausführung des Kundenauftrages gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, insbesondere gegen Rechte Dritter oder gegen das Wettbewerbsrecht. Vorschläge und Konzepte, die wir für Sie erarbeiten, sind von diesen eigenverantwortlich auf tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Durchführbarkeit zu prüfen. Im Rahmen von PR-Beratung und PR-Plänen von uns mitgeteilte Kommunikationsziele (insbesondere Reichweiten, Kontakte und Zielgruppen etc.) stellen keine diesbezüglichen Zusicherungen oder Garantien dar.

2.2 Sofern unsere Leistungen sich auf die Durchführung einer Veranstaltung beziehen, sind, sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart wird, Sie der Veranstalter. Sie sind daher verpflichtet, die Veranstaltung angemessen zu versichern, für die Verkehrssicherheit und angemessene sonstige Sicherheitsmaßnahmen zu sorgen. Darüber hinaus sind etwaige erforderliche behördliche Genehmigungen von Ihnen einzuholen.

 3  Präsentationen

Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch uns sowie deren Vorstellung erfolgt gegen Zahlung eines gesonderten Präsentationshonorars, sofern dies nicht ausdrücklich Bestandteil der vertraglich vereinbarten Vergütung ist. 

 4 Vertragsschluss

Ein Vertrag zwischen Ihnen und uns kommt durch Angebot und Annahme zustande. 

 5  Vergütung/Kosten

5.1 Maßgebend sind die in der Vereinbarung genannten netto Beträge zzgl. der jeweils fälligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern nicht abweichend vereinbart, handelt es sich dabei grundsätzlich um Festpreise, die auf Basis der von Ihnen bestellten Leistungen und zur Verfügung gestellten Informationen von uns berechnet werden. Sofern keine Festpreise zwischen Ihnen und uns vereinbart werden, erfolgt die Abrechnung unserer Leistung gegen Nachweis des tatsächlichen Zeitaufwands zu den aktuellen, dem Auftraggeber vor Tätigkeitsaufnahme mitgeteilten Tagessätzen. Eine Überschreitung der in der Vereinbarung aufgeführten Gesamtsumme bis zu 10 % gilt als genehmigt und bedarf keiner weiteren Abstimmung. Darüber hinaus gehende Änderungen des Kostenumfangs bedingen eine Nachkalkulation, die von Ihnen genehmigt werden muss. Genehmigen Sie diese nicht, sind wir berechtigt, die Vereinbarung mit Ihnen zu kündigen. Eine Verschiebung innerhalb der kalkulierten Einzelpositionen ist zulässig, sofern die Gesamtsumme der Vereinbarung nicht überschritten wird.

5.2 Die Erstattung sonstiger Aufwendungen, die zum Zwecke der Ausführung der Vereinbarung entstehen oder sich als notwendige Folge der Ausführung ergeben, bleibt hiervon unberührt.

5.3 Die für die Umsetzung dieser Vereinbarung anfallenden Out of Pockets (Reisekosten, Spesen, Kuriere, Telefax, Kopien etc.) sowie Flug- und Hotelkosten werden gesondert nach Aufwand abge­rechnet und sind – sofern im Vertrag nicht anders geregelt – nicht in einer Pauschalvergütung enthalten.

5.4 Sämtliche Preise und Vergütungen verstehen sich zuzüglich der jeweilig fälligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

5.5 Fremdleistungen beauftragen wir im Namen und auf Rechnung des Kunden. Nach entsprechender Prüfung leiten wir die Rechnung zur direkten Zahlung an den Kunden weiter. Für die Auswahl, Beauftragung, Supervision der Fremdleistungen etc. wird von uns eine Handlinggebühr in Höhe von 10 % der Gesamtsumme der Fremdkosten erhoben.

6  Vergütung

6.1 Die in der Rechnung genannten Preise, Vergütungen, Kosten und Auslagen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungsdatum werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) berechnet. Unsere Leistungen werden grundsätzlich monatlich abgerechnet, es sei denn dies ist im Vertrag anderweitig geregelt.

6.2 Eine Verrechnung mit unseren Forderungen ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Forderungen zulässig. 

6.3 Sofern nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften auf einzelne Leistungen oder Teile davon nach diesem Vertrag ausnahmsweise Werkvertragsrecht anwendbar ist, können wir monatliche Abschlagszahlungen gemäß den Zahlungsvereinbarungen verlangen, ohne Rücksicht darauf, ob in sich abgeschlossene Teile des Werkes erstellt wurden. Die Fälligkeit dieser Abschlagsrechnungen bestimmt sich nach den allgemeinen Fälligkeitsvereinbarungen. 

7  Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten

7.1 Sie haben sämtliche für die Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vorzunehmen und uns zu unterstützen. Diese Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für termingebundene Projekte, bei denen zur Einhaltung bestimmter Fristen die Mitwirkung des Kunden unerlässlich ist. Sie haben dafür zu sorgen, dass uns alle für die Durchführung der Vereinbarung notwendigen Unterlagen rechtzeitig, richtig und vollständig und ohne besondere Aufforderung vorgelegt werden und wir von allen Vorgängen unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden, die für die Ausführung der Vereinbarung von Bedeutung sein können.

7.2 Wir sind berechtigt, die Vereinbarung nach angemessener Fristsetzung und Kündigungsandrohung zu kündigen, wenn Sie mit Ihrer Mitwirkungshandlung oder der Annahme der angebotenen Leistung in Verzug kommen. Unberührt hiervon bleibt der Ersatz der hierdurch entstandenen Mehraufwendungen und Schäden.

8   Protokoll/Besprechungsbericht

8.1 Sollte von einer Besprechung ein Protokoll/Besprechungsbericht angefertigt werden, so gilt dessen Inhalt für uns als verbindliche Arbeitsgrundlage.

8.2 Sie stehen dafür ein, dass die von Ihnen uns benannten Ansprechpartner insbesondere im Hinblick auf die Freigabe von Budgets, Kostenvoranschlägen, Texten und sonstige Abstimmungs­vorgänge zeichnungsberechtigt sind. Einschränkungen der Zeichnungsberechtigung müssen uns von Ihnen rechtzeitig vor jeder Maßnahme schriftlich mitgeteilt werden.

9   Abnahme und Gewährleistung bei Werk

9.1 Ist das Werk vertragsgemäß hergestellt, so erfolgt die Abnahme durch den Auftraggeber. Die Abnahmeerklärung bedarf grundsätzlich der Schriftform (Abnahmeprotokoll). Das Abnahmeprotokoll wird von uns erstellt und ist von Ihnen gegenzuzeichnen.

9.2 Das Werk gilt gleichsam als abgenommen, wenn das Werk von Ihnen benutzt wird.

9.3 Im Falle, dass unsere Leistungen als Werk im Sinne des Werkvertragsrechts zu qualifizieren sind, verjähren Gewährleistungsansprüche auf Ihrer Seite gegen uns innerhalb von einem Jahr nach Abnahme, sofern uns keine Arglist oder Vorsatz vorzuwerfen sind. 

 10  Haftung

10.1 Außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, es sei denn, es handelt sich um schuldhafte Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 

10.2 Wir haften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung von Kardinalspflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen.

10.3 Die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Warenzeichenrechts ist nicht unsere Aufgabe. Mangels einer schriftlichen anders lautenden Ver­einbarung haften wir deshalb nicht für die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts und/oder der Gestaltung der Arbeitsergebnisse. Gleiches gilt für eine Haftung für Fehler, die aus von Ihnen übergebenen Unterlagen herrühren. Ist die Übernahme der Haftung durch uns vereinbart, richtet sich unsere Haftung nach Ziffer 10.1. bis 10.2.

10.4 Schadensersatzansprüche Ihrerseits wegen einer Pflichtverletzung verjähren nach einem Jahr ab Erbringung der Dienstleistung, sofern uns keine Arglist bzw. Vorsatz vorzuwerfen ist.

10.5 Eine Änderung der Beweislast zu ihrem Nachteil ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10.6 Werden wir von Dritten aufgrund der Gestaltung und/oder des Inhalts des Arbeitsergebnisses auf Unterlassung oder Schadensersatz u.ä. in Anspruch genommen, stellen Sie uns von der Haftung frei, sofern die Inanspruchnahme nicht auf einer Pflichtverletzung beruht, für die wir nach dem Vertragsinhalt haften.

10.7 Der Versand von Unterlagen erfolgt auf Ihre Gefahr. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung innerhalb des gleichen Ortes oder durch Mitarbeiter bzw. Fahrzeuge von uns erfolgt. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen in Ihrem Namen und für Ihre Rechnung zu versichern.

 11 Urheber- und Nutzungsrechte, Eigentum

11.1 Sämtliche Rechte an den Vorarbeiten, wie z.B. Entwürfen und Konzeptionen sowie den sonstigen Arbeitsergebnissen von uns, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte und das Eigentum, verbleiben auch nach Aushändigung der Arbeitsergebnisse an Sie bei uns, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich übertragen wurden.

11.2 Bei Veröffentlichungen sind wir in üblicher Form als Urheber zu nennen. Bei Veröffentlichungen, die wir vornehmen, sind wir berechtigt, eine Urheberbenennung von Fotografen/ Designern zu unterlassen. Sie sind verpflichtet, entsprechende Vereinbarungen mit den von Ihnen beauftragten Fotografen/Designern zu treffen.

11.3 Im Falle einer Rechteübertragung richtet sich deren Umfang ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. dem Vertragszweck. Die Rechte gehen grundsätzlich erst mit vollständiger Zahlung des Gesamtauftrages auf Sie über, sofern nichts anderweitiges vereinbart ist.

11.4 Auch im Falle einer ausschließlichen Übertragung von Nutzungsrechten an Arbeitsergebnissen auf Sie bleiben wir berechtigt, Arbeitsergebnisse in angemessenem Umfang zur Eigenwerbung (z.B. im Rahmen unseres Internetauftritts) zu verwenden.

11.5 Wir sind, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes mit Ihnen vereinbart wird, berechtigt, Sie als Kunden auch öffentlich zu nennen und in eine Referenzliste, auch unter Verwendung von Ihren Kennzeichen (insbesondere Marken), aufzunehmen.

12 Sonstiges

12.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist München. Sind Sie Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder haben Sie in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus der Geschäftsbeziehung München. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. Wir haben das Recht, Sie auch an einem sonstigen für ihn geltenden Gerichtsstand zu verklagen. Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.

12.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit dieser AGB im Übrigen nicht. Eine unwirksame Klausel ist durch ergänzende Auslegung nach Möglichkeit durch eine Regelung zu ersetzen, die deren Zweck möglichst nahe kommt.

12.3 Änderungen, Erweiterungen und sonstige Nebenabreden bedürfen der Schriftform.